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   BFH, 01.08.2007 - XI R 47/06   

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https://dejure.org/2007,2113
BFH, 01.08.2007 - XI R 47/06 (https://dejure.org/2007,2113)
BFH, Entscheidung vom 01.08.2007 - XI R 47/06 (https://dejure.org/2007,2113)
BFH, Entscheidung vom 01. August 2007 - XI R 47/06 (https://dejure.org/2007,2113)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Judicialis

    EStG § 7g Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 7g Abs. 3
    Ansparabschreibung für "Restbetrieb" möglich

  • rechtsportal.de

    EStG § 7g Abs. 3
    Ansparabschreibung für "Restbetrieb" möglich

  • datenbank.nwb.de

    Ansparabschreibung für "Restbetrieb" möglich

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ansparabschreibung (für Pkw) vor Praxisveräußerung mit Fortführung der freiberuflichen Tätigkeit in geringem Umfang ? Anforderungen an die Tätigkeit im ?Restbetrieb?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Ansparabschreibung für "Restbetrieb"

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ansparabschreibung für Restbetrieb

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bildung einer so genannten Ansparrücklage bei der Veräußerung des Mandatenstamms eines Steuerberaters als einzige wesentliche Betriebsgrundlage; Zurückbehaltung einzelner künftig zu betreuender Mandate durch den Steuerberater; Bestehen einer Betriebsveräußerung bei der ...

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Ansparrücklage für Restbetrieb kann zulässig sein

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Ansparabschreibung: Bildung auch für verbleibenden Restbetrieb möglich

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Inanspruchnahme von § 7g EStG auch für "Restbetrieb" trotz Betriebsveräußerung möglich

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 7g Abs 3, EStG § 18 Abs 3
    Ansparabschreibung; Betriebsveräußerung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 218, 509
  • NJW 2008, 176 (Ls.)
  • BB 2007, 2675
  • DB 2007, 2514
  • BStBl II 2008, 106
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (23)

  • BFH, 20.12.2006 - X R 42/04

    Ansparrücklage; Betriebsveräußerung/Betriebsaufgabe

    Auszug aus BFH, 01.08.2007 - XI R 47/06
    Hat der Steuerpflichtige bereits im Zeitpunkt des Einreichens des entsprechenden Jahresabschlusses, in dem die Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG gebildet wurde, den Beschluss gefasst, seinen Betrieb zu veräußern oder aufzugeben, so ist regelmäßig nicht mehr mit der Anschaffung oder Herstellung des jeweiligen Wirtschaftsguts im Rahmen dieses Betriebes zu rechnen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 20. Dezember 2006 X R 42/04, BFH/NV 2007, 883; vom 13. Mai 2004 IV R 11/02, BFH/NV 2004, 1400; vom 17. November 2004 X R 41/03, BFH/NV 2005, 848).

    d) Der Kläger hat die Ansparrücklage auch nicht im Zuge der Betriebsveräußerung tarifbegünstigt aufgelöst (vgl. hierzu BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 883).

  • BFH, 14.12.2004 - XI R 6/02

    Gewinnerzielungsabsicht eines Rechtsanwalts bei langjähriger Verlusterzielung

    Auszug aus BFH, 01.08.2007 - XI R 47/06
    Auch ein freiberuflich Tätiger muss seine Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausüben, um einen einkommensteuerrechtlich relevanten "Betrieb" zu haben; dabei sind im Streitfall die in der Vergangenheit erzielten Gewinne nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 31. Mai 2001 IV R 81/99, BFHE 195, 382, BStBl II 2002, 276; vom 26. Februar 2004 IV R 43/02, BFHE 205, 243, BStBl II 2004, 455; vom 14. Dezember 2004 XI R 6/02, BFHE 208, 557, BStBl II 2005, 392, m.w.N.; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 18 Rz 6, m.w.N.).
  • BFH, 02.10.2003 - IV R 13/03

    Einnahmenüberschussrechnung: Gewillkürtes Betriebsvermögen

    Auszug aus BFH, 01.08.2007 - XI R 47/06
    Das ist nicht der Fall, wenn ein Wirtschaftsgut nur in geringem Umfang betrieblich genutzt wird und dementsprechend notwendiges Privatvermögen ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 2. Oktober 2003 IV R 13/03, BFHE 203, 373, BStBl II 2004, 985).
  • BFH, 22.08.2012 - X R 21/09

    Vornahme von Ansparabschreibungen in Kenntnis einer beabsichtigten Einbringung

    Es entspricht sowohl den ausdrücklichen Ausführungen in den Gesetzesmaterialien (BTDrucks 12/4487, 33) als auch der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BFH-Urteile vom 12. Dezember 2001 XI R 13/00, BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385, unter II.3.; vom 25. April 2002 IV R 30/00, BFHE 199, 170, BStBl II 2004, 182, unter 2.; vom 17. November 2004 X R 41/03, BFH/NV 2005, 848, unter II.3.a; vom 20. Dezember 2006 X R 31/03, BFHE 216, 288, BStBl II 2007, 862, unter II.2., und vom 1. August 2007 XI R 47/06, BFHE 218, 509, BStBl II 2008, 106, unter II.1.), dass die Fördermaßnahme des § 7g EStG 2002 --im Gegensatz zu der in § 6b EStG vorgesehenen Möglichkeit zur Übertragung stiller Reserven-- nicht personen-, sondern betriebsbezogen ausgestaltet ist.

    Dem hat sich später auch der XI. Senat klarstellend angeschlossen (BFH-Urteile in BFHE 215, 115, BStBl II 2007, 860, unter II.1., und vom 1. August 2007 XI R 47/06, BFHE 218, 509, BStBl II 2008, 106, unter II.1.).

    Darüber hinaus scheidet die Geltendmachung einer Ansparabschreibung bereits dann aus, wenn der Steuerpflichtige in diesem Zeitpunkt den Entschluss zur Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs gefasst hat (BFH-Urteile in BFHE 216, 288, BStBl II 2007, 862, unter II.4.; in BFHE 218, 509, BStBl II 2008, 106, unter II.1., und in BFH/NV 2008, 554, unter II.4.).

    Dieser Restbetrieb wird vom XI. Senat nicht als "anderer Betrieb", sondern als Fortführung des bisherigen Betriebs angesehen (BFH-Urteil in BFHE 218, 509, BStBl II 2008, 106, unter II.2.b).

    Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass hinsichtlich der betriebsbezogenen Merkmale des § 7g EStG 2002 die zum Investitionszulagenrecht entwickelten Grundsätze wegen der ähnlichen Zielsetzung der beiden Fördermaßnahmen übertragen werden können (BFH-Urteil in BFHE 218, 509, BStBl II 2008, 106, unter II.3.).

    c) Wenn selbst so erhebliche Veränderungen im Betrieb, wie sie für die Zurückbehaltung eines "Restbetriebs" im Vergleich zum veräußerten, alle wesentlichen Betriebsgrundlagen umfassenden "Vollbetrieb" kennzeichnend sind, der Vornahme einer Ansparabschreibung für den "Restbetrieb" nicht entgegenstehen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 218, 509, BStBl II 2008, 106), dann muss dies erst recht für die "unveränderte Fortführung" des Betriebs durch den aufnehmenden Rechtsträger gelten.

    (2) Der XI. Senat des BFH hat die Versagung der Ansparabschreibung bei geplanter Betriebsveräußerung oder -aufgabe zusätzlich damit begründet, dass in diesen Fällen typischerweise nicht mehr in den Betrieb investiert wird (BFH-Urteil in BFHE 218, 509, BStBl II 2008, 106, unter II.1.).

  • BFH, 14.04.2015 - GrS 2/12

    Ansparabschreibung nach Buchwerteinbringung

    Die erste betrifft den Fall, dass der Steuerpflichtige nach der Betriebsveräußerung unter Einsatz des bei der Veräußerung zurückbehaltenen (nicht wesentlichen) Betriebsvermögens weiterhin zwar in geringerem Umfang, aber der Art nach wie bisher tätig wird und somit einen "Restbetrieb" fortführt und die geplante Investition in diesem Restbetrieb sowohl objektiv möglich als auch wahrscheinlich ist (BFH-Urteile vom 1. August 2007 XI R 47/06, BFHE 218, 509, BStBl II 2008, 106, unter II.1., Rz 11; vom 29. März 2011 VIII R 28/08, BFHE 233, 434, BStBl II 2014, 299, Rz 15, und vom 19. März 2014 X R 46/11, BFHE 245, 36, Rz 30).

    Die Ansparabschreibung kann weiterhin in Anspruch genommen werden, wenn trotz des Entschlusses zur Betriebsveräußerung die Möglichkeit zur Investition noch vor der Veräußerung besteht; dies kommt insbesondere bei kleineren Investitionen in Betracht (BFH-Urteil in BFHE 218, 509, BStBl II 2008, 106).

    Der VIII. Senat des BFH hielt es für unschädlich, dass die Realteilung als eine Form der Betriebsaufgabe anzusehen ist, und ließ unter Hinweis auf die Buchwertfortführung und das BFH-Urteil in BFHE 218, 509, BStBl II 2008, 106 die wirtschaftliche Kontinuität des Betriebs genügen (BFH-Urteil in BFHE 233, 434, BStBl II 2014, 299; zustimmend Wendt, Finanz-Rundschau --FR-- 2011, 995).

    In einem solchen Fall ist eine Förderung nach dem Wortlaut des § 7g EStG 2002 a.F. ebenfalls nicht möglich, es sei denn, das begünstigte Wirtschaftsgut wird voraussichtlich noch vor der Einbringung angeschafft oder hergestellt (BFH-Urteil in BFHE 218, 509, BStBl II 2008, 106).

  • BFH, 20.06.2012 - X R 42/11

    Nachweis der Investitionsabsicht bei neugegründeten Betrieben - Berücksichtigung

    So darf eine Ansparabschreibung bzw. ein Investitionsabzug nicht mehr vorgenommen werden, wenn der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Einreichung der Gewinnermittlung beim FA --und damit ggf. weit nach dem Bilanzstichtag-- den Entschluss gefasst hat, seinen Betrieb aufzugeben oder zu veräußern (BFH-Urteile vom 20. Dezember 2006 X R 31/03, BFHE 216, 288, BStBl II 2007, 862, unter II.4.; vom 1. August 2007 XI R 47/06, BFHE 218, 509, BStBl II 2008, 106, unter II.1., und vom 28. November 2007 X R 43/06, BFH/NV 2008, 554, unter II.4.).
  • BFH, 22.10.2013 - X R 14/11

    Zwangsweise Beendigung einer Betriebsaufspaltung - teilentgeltliche und

    Im BFH-Urteil vom 1. August 2007 XI R 47/06 (BFHE 218, 509, BStBl II 2008, 106) ist zwar vom "Restbetriebsvermögen" die Rede.
  • BFH, 04.12.2012 - VIII R 41/09

    Zurückbehaltung von Forderungen im Rahmen einer Praxiseinbringung i. S. des § 24

    Auch bei der Betriebsveräußerung i.S. des § 16 EStG können nicht mitveräußerte unwesentliche Wirtschaftsgüter im Restbetriebsvermögen verbleiben (BFH-Urteile in BFH/NV 2000, 686; vom 1. August 2007 XI R 47/06, BFHE 218, 509, BStBl II 2008, 106).
  • FG Köln, 20.02.2014 - 3 K 2164/12

    Keine Auflösung der Ansparabschreibung einer GbR bei Betriebsübernahme durch

    Bestätigt wird dieses Ergebnis durch einen Erst-Recht-Schluss zur in höchstrichterlicher Rechtsprechung anerkannten Ausnahme von der Unzulässigkeit der Bildung einer Ansparabschreibung bei Betriebsveräußerung bzw. -aufgabe, jedoch Fortführung eines sog. "Restbetriebs" (vgl. dazu BFH, Vorlagebeschluss vom 22.08.2012, X R 21/09, BFH/NV 2012, 2171; BFH, Urteil vom 01.08.2007, XI R 47/06, BStBl. II 2008, 106).

    Denn wenn selbst so erhebliche Veränderungen im Betrieb, wie sie im Vergleich zum veräußerten, alle wesentlichen Betriebsgrundlagen umfassenden "Vollbetrieb" kennzeichnend sind, der Vornahme einer Ansparabschreibung für den "Restbetrieb" nicht entgegenstehen (vgl. BFH, Urteil vom 01.08.2007, XI R 47/06, BStBl. II 2008, 106), so muss dies erst recht für die "unveränderte Fortführung" des Betriebs durch einen Rechtsnachfolger gelten (vgl. BFH, Vorlagebeschluss vom 22.08.2012, X R 21/09, BFH/NV 2012, 2171).

    Dieser besteht darin, die Wettbewerbssituation kleiner und mittlerer Betriebe dadurch zu verbessern, dass deren Liquidität und Eigenkapitalbildung unterstützt und deren Investitions- und Innovationskraft gestärkt wird (vgl. BFH, Vorlagebeschluss vom 22.08.2012, X R 21/09, BFH/NV 2012, 2171; Antwort der Bundesregierung vom 06.05.1987 auf eine parlamentarische Anfrage, BT-Drs. 11/257, 8 f. betr. Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 1, 2 EStG; BFH, Urteil vom 01.08.2007, XI R 47/06, BStBl. II 2008, 106).

    Dass insbesondere der durch das Ausscheiden des Zeugen B bewirkte bloße Rechtsträgerwechsel von einer Personengesellschaft in ein Einzelunternehmen auf den Übergang der Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. auf letzteres keinerlei Einfluss haben kann, folgt zudem maßgeblich daraus, dass die Fördermaßnahme nach § 7g EStG gerade nicht personen-, sondern betriebsbezogen ist (vgl. BFH, Vorlagebeschluss vom 22.08.2012, X R 21/09, BFH/NV 2012, 2171; BFH, Urteil vom 01.08.2007, XI R 47/06, BStBl. II 2008, 106; BFH, Urteil vom 29.03.2011, VIII R 28/08, BFH/NV 2011, 1572; BFH, Urteil vom 20.12.2006, X R 31/03, BStBl. II 2007, 862).

  • BFH, 29.03.2011 - VIII R 28/08

    Ansparrücklage nach Realteilung einer GbR - Rücklagenbildung durch Einreichung

    e) Eine Ansparabschreibung kann allerdings auch dann zulässig sein, wenn zwischen verschiedenen dem Steuerpflichtigen zuzurechnenden Betriebsvermögen kraft Gesetzes eine rechtliche und wirtschaftliche Kontinuität besteht, etwa wenn ein Steuerberater seinen Mandantenstamm nahezu vollständig veräußert, sich aber einzelne von ihm auch künftig betreute Mandate zurückbehält; dann ist die Bildung einer Ansparrücklage im Jahr vor der beabsichtigten Veräußerung zulässig, sofern die Investition noch vor der Betriebsveräußerung durchgeführt wird oder nach der Betriebsveräußerung in einem sog. "Restbetrieb" getätigt werden soll (BFH-Urteil vom 1. August 2007 XI R 47/06, BFHE 218, 509, BStBl II 2008, 106).

    Dann besteht eine vergleichbare wirtschaftliche Kontinuität wie im Fall eines nach einer Praxisveräußerung fortgeführten Restbetriebs (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 218, 509, BStBl II 2008, 106; zum Investitionsabzugsbetrag vgl. auch Schreiben des BMF vom 8. Mai 2009 IV C 6-S 2139-b/07/10002, 2009/0294464, BStBl I 2009, 633, unter I.5.e).

  • BFH, 19.03.2014 - X R 46/11

    Investitionsabzugsbetrag bei Nutzung des Wirtschaftsguts sowohl in einem

    Zwischenzeitlich hat der BFH jedoch entschieden, dass die Nutzung des Wirtschaftsguts in einem "Restbetrieb" der Inanspruchnahme der Vergünstigungen des § 7g EStG nicht entgegen steht (Urteil vom 1. August 2007 XI R 47/06, BFHE 218, 509, BStBl II 2008, 106).
  • BFH, 11.10.2017 - X R 2/16

    Ansparabschreibung im Liebhabereibetrieb

    c) Ein Liebhabereibetrieb ist nach § 7g EStG a.F. nicht begünstigt (BFH-Urteil vom 1. August 2007 XI R 47/06, BFHE 218, 509, BStBl II 2008, 106, unter II.3.).

    Diesen Rechtsgrundsätzen entsprechend hat der BFH die Bildung einer Ansparabschreibung in einem unstreitig aktiven Betrieb, der unter Zurückbehaltung eines Restbetriebs nach dem Bilanzstichtag und vor der Geltendmachung der Ansparabschreibung veräußert worden war, u.a. davon abhängig gemacht, dass der Restbetrieb nicht als Liebhabereibetrieb zu qualifizieren wäre (BFH-Urteil in BFHE 218, 509, BStBl II 2008, 106, unter II.3.).

  • FG Nürnberg, 01.03.2024 - 5 V 1163/23

    Einkommenssteuer bei Betrieb einer PV-Anlage unter Investitionsabzug

    Für einen Liebhabereibetrieb kann ein IAB daher nicht in Anspruch genommen werden (vgl. BFH-Urteil vom 01.08.2007 XI R 47/06, BStBl II 2008, 106, zu Ansparabschreibungen gemäß § 7g EStG a.F.).
  • FG München, 16.12.2009 - 10 K 4440/07

    Bildung einer Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG a.F.: Keine

  • FG Köln, 15.11.2012 - 10 K 1692/10

    Tarifbegünstigte Betriebsveräußerung eines Maler- und Lackierbetriebs trotz

  • FG Niedersachsen, 11.04.2012 - 4 K 210/11

    Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen bei Feststehen der

  • FG Berlin-Brandenburg, 06.04.2011 - 1 K 1370/07

    Keine Auflösung einer Ansparrücklage durch Eintritt eines weiteren

  • FG Köln, 23.01.2015 - 3 K 3439/10

    Einkommensteuerliche Berücksichtigung der Verluste aus einem selbständigen

  • FG München, 28.05.2008 - 10 K 1426/07

    Ansparrücklage nach Fahndungsmehrergebnis

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